BAföG bei Studiengangwechsel

Wer einen Studiengangwechsel plant und nicht sofort umsetzt, sondern im bisherigen Fach eingeschrieben bleibt, muss damit rechnen, seinen BAföG-Anspruch zu verlieren. Doch von dieser Regel gibt es Ausnahmen.

Zum Beispiel dann, wenn Studierende aus organisatorischen Gründen nicht unverzüglich wechseln können, zwar im alten Studiengang eingeschrieben bleiben, aber bereits Lehrveranstaltungen in ihrem neuen Fach besuchen und auch Prüfungen ableben.
Ein Kläger hatte zwei Semester Anglistik studiert und sich dann für den Wechsel zur Betriebswirtschaftslehre entschieden. Dies teilte er sofort dem BAföG-Amt mit und erklärte, er könne sich erst nach dem dritten Semester umschreiben, weil der Beginn eines BWL-Studiums nur dann zum Wintersemester möglich wäre. Daraufhin stellte das BAföG-Amt die Zahlungen ein und forderte bereits geleistete Beträge für das dritte Studiensemester zurück, da der Student seinen angekündigten Wechsel nicht sofort in die Tat umsetzte. Doch wie der Richter feststellte, hatte der Student zum nächst möglichen Zeitpunkt das Studienfach gewechselt und hatte bereits ab dem dritten Semester Seminare und Vorlesungen für BWL besucht, auch wenn er eigentlich noch für Anglistik eingeschrieben war. Der Student hatte Prüfungsleistungen für sein neues Studienfach erbracht und deshalb fiel die Entscheidung laut Gericht positiv für den Studenten aus.

Quelle: freiepresse.de

BAföG-Betrug und die Spätfolgen

Wer nach Aufdeckung eines BAföG-Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt wird und über das vermeintlich geringe Strafmaß erleichtert ist, sollte mit möglichen Spätfolgen dieses Urteils rechnen.

Zum Beispiel könnte diese Geldstrafe bei späteren Bewerbungen um einen Arbeitsplatz zum Problem werden. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Thomas M. Amann weist darauf hin, dass alle Geldstrafen, die über 90 Tagessätzen liegen, ins Führungszeugnis für Arbeitgeber eingetragen werden. Handele es sich nicht um die erste Geldstrafe, werde das Vergehen in jedem Fall eingetragen. Auch Führungszeugnisse für Arbeitsplätze bei Behörden und das Bundeszentralregister führen sämtliche Geldstrafen unabhängig von ihrer Höhe auf, so der Rechtsexperte.
Thomas M.Amann rät deshalb, niemals einen Strafbefehl nach BAföG-Betrug ohne Akteneinsicht nach und Beratung eines Rechtsanwaltes zu akzeptieren. Der Empfänger habe für die Überprüfung zwei Wochen Zeit und müsse dann gegebenenfalls Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, wenn dies sinnvoll ist. Im besten Fall könne dies zu einem Freispruch oder zumindest um eine Senkung der Geldstrafe unter die Eintragsgrenze führen. Das erleichtert den späteren Einstieg ins Berufsleben erheblich.

Quelle: prcenter.de

Studentenjobs und BAföG-Anspruch

Studenten mit einem Job und Bafög dürfen jetzt etwas mehr verdienen. Anstatt 350 sind jetzt bis zu 400 Euro Verdienst ohne Abzug beim Bafög möglich. Die Jahresobergrenze liegt beim Lohn für Bafögempfänger bei 4.800 Euro. Wer mehr verdient, bekommt weniger Bafög.

Das berichtete die Studentenzeitschrift Unicum. Außerdem wurden die Fördersätze um zehn Prozent angehoben. Für Studenten, die zu Hause bei Ihren Eltern leben, liegt jetzt der Förderhöchstsatz beim Bafög bei 414 Euro monatlich, bei außer Haus lebenden Studierenden bei 512 Euro. Beträgt die Miete mehr als 146 Euro, gibt es Zuschläge. So sind bis zu 643 Euro im Monat möglich. Auch für Bafög-Bezieher mit Kindern gibt es jetzt mehr Geld: für einen Sohn oder eine Tochter gibt es 113 Euro monatlich, für jedes weitere Kind 85 Euro. Zuschüsse für Kinder müssen nicht zurück gezahlt werden.

Studenten und GEZ-Gebühren

Auch Studenten müssen GEZ-Gebühren zahlen. Doch wer BAföG erhält, kann auf Befreiung von Rundfunkgebühren hoffen. Dafür sollte man einen Befreiungsantrag zusammen mit einer beglaubigten Kopie des BAföG-Bescheids an die GEZ als Einschreiben schicken.

Wer einen Rückschein beilegt, ist dabei auf der sicheren Seite. So lassen sich zurzeit 17,03 Euro im Monat sparen. Die Befreiung wird frühestens im Folgemonat nach Antragsstellung gültig und kann nicht rückwirkend beantragt werden.
Sonst müssen nur Studenten für ihre Radios und Fernseher keine GEZ-Gebühr bezahlen, wenn sie bei ihren Eltern wohnen und ein geringeres Einkommen als 276 Euro monatlich haben. Dies gilt selbstverständlich nur, solange die Eltern Rundfunkgeräte angemeldet haben. Sobald sie einen Fernseher oder ein Radio besitzen, müssen Studenten diese anmelden, unabhängig davon, ob die Geräte tatsächlich angeschlossen und in Gebrauch sind.

Jahrestreffens der BAföG-Verantwortlichen

In München treffen sich zurzeit die BAföG-Verantwortlichen der 58 Studentenwerke aller deutschen Hochschulen. Achim Meyer auf der Heyde, Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks, forderte zum Auftakt der Veranstaltung ein starkes BAföG:

“Wir brauchen auf allen Stufen unseres Bildungssystems mehr soziale Durchlässigkeit. Für das Hochschulstudium ist das BAföG ein Schlüsselinstrument dafür. Es ist ein starkes Argument für junge Menschen aus einkommensschwächeren Familien, sich für ein Studium zu entscheiden.” Einführung der Studiengebühren und jahrelange fehlende Anpassung an die Preis- und Einkommensentwicklungen, hatten zuletzt der Bildungspolitik viel Kritik in dieser Hinsicht eingebracht. Die Erhöhung der Sätze um zehn Prozent und die Erhöhung des Freibetrages der Elterneinkünfte um acht Prozent erfolgten im Oktober 2008.
Weiterer Kritikpunkt, der zum Auftakt der Tagung von Meyer auf der Heyde angesprochen wurde, ist die Altersgrenze für BAföG, die bei 30 Jahren liegt. Dies führe zur Unflexibilität bei der Studiengestaltung. So wird es Stundenten in Deutschland nicht leicht gemacht, nach dem Bachelor einige Jahre zu arbeiten, um dann später an die Universität zurück zu kehren und einen Masterabschluss zu machen. Viele erhielten dann keine Förderung mehr, weil sie zu alt wären. Ein weiteres Hindernis sieht Meyer auf der Heyde darin, dass zwar Studenten die BAföG-Förderung für ein Auslandsstudium in allen EU-Ländern erhielten, aber nicht für alle 46 Länder des Bologna-Prozesses. Das hemme die Mobilität der Studierenden so der Generalsekretär.

Quelle: bildungsklick.de