Gerichtsentscheid: Eltern müssen ihrem Kind Studiengebühren bezahlen
Eine Studentin klagte vor dem OLG Koblenz (Az.: 11 UF 519/08) und bekam Recht: ihr Vater muss ihre Studiengebühren bezahlen.
Konkret ging um folgende Situation: die Studentin hatte ihren leiblichen Vater verklagt, dieser sollte ihre Studiengebühren in Höhe von 602 Euro pro Semester zusätzlich zum Unterhaltsgeld zahlen. Der Vater war aber der Ansicht, dass seine Tochter ihre Studiengebühren aus seinen Unterhaltszahlungen bestreiten könne.
Mit dieser Frage beschäftigte sich nun das OLG Koblenz: sind Studiengebühren aus bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anzusparen und davon zu bezahlen oder sind sie unabhängig von eventuellen monatlichen Unterhaltsleistungen anzusehen?
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht für die klagende Studentin: der Vater muss zusätzlich zum monatlichen Unterhaltsbetrag die Studiengebühren übernehmen, welche einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellen. Das Gericht machte allerdings einen Einschränkung geltend: der Anspruch muss von dem Kind VOR Semesterbeginn angemeldet werden. Da die Studentin ihren Bedarf erst nach Beginn des Semesters angemeldet hatte, müsse der Vater für das laufende Semester nicht rückwirkend die Studiengebühren bezahlen.

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