Schüler-Bafög und Hartz IV – eine komplizierte Angelegenheit

6. April 2009 von Bafoeg Berater  
Kategorie Bafög Gesetz

ausbildungDas Schüler-Bafög ist eine Sonderform des Bafög. Die Grundlage ist der §17 und der §12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, da heißt es:

„1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 212 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 383 Euro.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 383 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 459 Euro.”
Anders als das Studierende und Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien, welche ihr Bafög zur Hälfte als zinsloses Staats-Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss erhalten, muss Schüler Bafög nicht zurückgezahlt werden. Es ist komplett als Vollzuschuss zu verstehen.

Nun ist es so, dass vor 3 Wochen ca. die Meldung in der Presse kam, dass Schüler-Bafög Empfänger, die in einer Hartz IV Familie leben, diese einen Anspruch auf höhere Hartz IV Leistungen hat.

Am 6.4.09 hat nun der Bundessozialgericht einen Fall entschieden, der die Sachlage wieder ein wenig zu Ungunsten der Schüler-Bafög-Bezieher entscheidet:

„Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass ein Teil des so genannten Schüler-BAföG auf den Bezug von Hartz IV-Leistungen anzurechnen ist. In dem konkreten Fall bezog eine Auszubildende, die mit ihrer Mutter, deren Partner und zwei jüngeren Geschwistern in einem Haushalt lebt und die Hartz IV erhielten, Schüler-BAföG in Höhe von 192 Euro pro Monat (sowie Kindergeld in Höhe von 154 € monatlich). Die Agentur für Arbeit darf die BAföG-Zahlung an die Auszubildende allerdings nicht antasten, sofern sie zweckgebunden ist. Das hält das Gericht für 20 Prozent der Leistung für angemessen (für ausbildungsbedingte Aufwendungen); 80 Prozent dürfen also berücksichtigt werden (weil dieser Teil für den Lebensunterhalt vorgesehen ist). (AZ: B 14 AS 61/07 R u. a.)”
Ich lasse das jetzt mal unkommentiert so stehen, da kann sich jeder seine eigene Meinung zu bilden.

Quelle:
www.elo-forum.org
www.valuenet.de

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