Wer bekommt BAföG?

Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf Förderung ist Eure Eignung für die gewählte Erstausbildung; Ihr solltet also z.B. durch regelmäßigen Besuch der Lehrveranstaltungen dokumentieren können, dass Euch etwas am erfolgreichen Abschluss liegt. Der sog. “Grundförderungsanspruch” beträgt mindestens drei Jahre. Bei fortgeschrittener Ausbildung können Leistungsnachweise hinzukommen. Ausschlusskriterium ist außerdem die Altersgrenze von 30 Jahren für den Erstantrag, wobei jedoch Wehrdienst, Elternzeit o.ä. dieses Höchstalter hinaufsetzen können. Ob Ihr gefördert werden könnt, solltet Ihr durch einen “Antrag auf Vorabentscheidung” beim Amt für Ausbildungsförderung klären; die Mitteilung darüber ist für ein Jahr rechtlich bindend. Auch wer von Euch seine Ausbildung im EU-Ausland (oder der Schweiz) – ganz oder zum Teil – absolvieren will oder muss, kann hierfür Förderung beantragen. Zusätzlich werden ab 1.8.2008 dann auch notwendige Auslandsstudiengebühren bis EUR 4.800/Jahr sowie Reisekostenpauschalen gezahlt. Auch mit Migrationshintergrund seid Ihr, wenn Ihr dauerhaft in Deutschland lebt und bleiben wollt und Ihr das beispielsweise durch die Aufenthaltsberechtigung nachweisen könnt, BAföG-berechtigt (vgl. § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz).

Eltern wird zum regulären BAföG noch ein Kinderbetreuungszuschlag von EUR 113 für das erste und EUR 85 für jedes weitere Kind gezahlt. Falls Ihr (ab Herbst 2008) mit einem Minijob etwas hinzuverdient, bleibt ein monatlicher Bruttoverdienst bis EUR 400 ohne Einfluss auf die Förderungshöhe. Die jährlichen Anrechnungssummen beträgt dann etwa EUR 4.800. Einkünfte aus Ausbildungsverhältnissen werden jedoch in voller Höhe angerechnet.

Schüler Bafög

Schüler erhalten BAföG komplett als Zuschuss, müssen also später nichts zurückzahlen. Studenten an Hochschulen und Akademien müssen die Hälfte der gezahlten Summe später zinslos zurückzahlen. Weitere Zuschüsse, wie beispielsweise bei Schwangerschaft, Behinderung, Pflege oder der Kinderbetreuungszuschlag, müssen überhaupt nicht zurückgezahlt werden. Eine Zweitausbildung – und nur eine einzige – wird nur ausnahmsweise und zumeist als Bankdarlehen (“Bildungskredit”) gewährt; dann gelten die jeweiligen Kreditkonditionen des Vertrags. Master-, Magister- oder postgraduale Studiengänge gelten auch ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bachelorstudium nicht als Zweitausbildung und sind damit prinzipiell uneingeschränkt förderbar (vgl. “Merkblatt zur Förderung einer weiteren Ausbildung”).

Ob Ihr BAföG erhaltet, ist direkt von den Einkünften und dem Vermögen von Euch (aktuell), sowie den Einkünften, aber nicht dem Vermögen Eurer Eltern und ggf. Eures Ehepartners ab (jeweils vorletztes Kalenderjahr). Ausschlaggebend ist dafür der vom Gesetzgeber für Eure Ausbildung geschätzte Bedarf für Ausbildung und Lebenshaltungskosten; die Pauschalbeträge variieren somit hinsichtlich der Ausbildungsstätte, ist aber auch davon abhängig, ob Ihr noch bei Euren Eltern wohnt. Wenn Ihr gesetzlich krankenversichert oder privat teilversichert seid, gibt es hierfür ebenfalls einen monatlichen Zuschuss. Die anzurechnenden Einkünfte vermindern sich um feste Freibeträge sowie u.a. um Einkommen- und Kirchensteuer sowie bestimmte Versicherungsbeiträge. Vom Bedarfssatz wird Euer anzurechnendes Einkommen abgezogen. Vermögen und Einkünfte der Eltern bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder sie Euch vom Ausland aus nicht unterstützen können. Auch wenn Ihr zu Beginn der Ausbildung über 30 seid und trotzdem gefördert werdet oder nach Eurem 18. Geburtstag bereits mindestens fünf Jahre erwerbstätig gewesen seid oder wenn Ihr an einem Kolleg oder Abendgymnasium studiert. Ebenso gilt eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit und eine zuvor absolvierte Ausbildung, wenn insgesamt sechs Jahre zusammenkommen; angerechnet werden hierbei auch Wehr- oder Zivildienst. Um “unbillige Härten” zu vermeiden, können in Ausnahmefällen und auf Antrag bis zu EUR 205/Monat anrechnungsfrei gestellt werden. Alles, was Euren Vermögensfreibetrag von EUR 5.200 (Ehegatten und jedes Kind erhöhen die Summe um jeweils EUR 1.800) übersteigt, wird Euch auf die Ausbildungsförderung angerechnet (Überschreitungssumme durch Anzahl der Förderungsmonate).